Angepasste Regelungen Umweltschutz im Carrosseriegewerbe


Markt und Technik

Im Werkstattbetrieb entstehen Abwasser, Abfälle und Abluft, die eine spezielle Behandlung erfordern. Der Verband der Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) fasst im Merkblatt zum neuen Leitfaden für «Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe» kantonsübergreifend geltende Regelungen zusammen.

Die veraltete Wegleitung für die Vorbehandlung und Entsorgung von Abwasser aus dem Auto- und Transportgewerbe von 1987 des damaligen Bundesamts für Umweltschutz (BUWAL, heute BAFU) wurde angepasst. Einerseits verwenden Fachkräfte heute Reinigungsmittel mit geänderter Zusammensetzung und verbrauchen weniger Frischwasser. Zum anderen nahmen Ölverluste durch die technische Entwicklung der Fahrzeuge ab. Der VSA entwickelte nun einen interkantonal gültigen Leitfaden. Einige wesentliche Neuerungen mit Bezug auf die Carrosserie- und Fahrzeugbaubranche werden folgend genannt:

  • Bürstenwaschanlage
    • Für automatische Waschanlagen ist eine Kreislaufführung für das Waschabwasser mit einer Recyclingrate von 70 % einzurichten. Bei Anlagen mit geringem Fahrzeugdurchsatz (nicht öffentliche Anlagen) kann das Recycling auf Teilkreisläufe beschränkt werden. Das Karosseriespülwasser soll möglichst als Unterboden- oder Vorwaschwasser wieder verwendet werden.
  • Unterboden- und Hohlraumbehandlung
    • Idealerweise wird in einem Raum mit abflusslosem Boden gearbeitet. Bei der Entsorgung gelten Reste solcher Produkte als Sonderabfall und müssen dementsprechend deklariert und behandelt werden.

Weiterhin wichtig zu beachten:

Bei der Festlegung des Standes der Technik gilt für alle Betriebe laut Gewässerschutzgesetz das Verhältnismässigkeitsprinzip. So müssen Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sein. Neue Betriebe müssen nach wie vor zum Zeitpunkt der Baueingabe die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, also auch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Stand der Technik. Bestehende Betriebe verfügen grundsätzlich über eine rechtskräftige gewässerschutzrechtliche Bewilligung und erfüllen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen die gesetzlichen Anforderungen. Je nach Beurteilung durch die Behörde sollte eine veraltete Anlage nach rund 20 Jahren auf den neusten Stand der Technik gebracht werden.

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